- Betriebsvermögen
- I. Steuerbilanzrecht:1. Der Begriff B. ist gesetzlich nicht definiert. Unter B. wird die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden ⇡ Wirtschaftsgüter verstanden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind. Die B.-Eigenschaft ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu prüfen.- 2. Das B. dient bei den ⇡ Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit als Grundlage für die Gewinnermittlung durch ⇡ Betriebsvermögensvergleich.- 3. Zu unterscheiden: a) ⇡ Notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Beschaffenheit nach objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z.B. Fabrikgebäude, Maschinen, Lastkraftwagen.- b) ⇡ Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges B. noch ⇡ notwendiges Privatvermögen sind, z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen, wenn sie objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Aufnahme in das B. nach subjektivem Ermessen des Steuerpflichtigen durch ⇡ Einlage. Gewillkürtes B. ist nach neuerer Rechtsprechung auch für Steuerpflichtige möglich, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch ⇡ Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 III EStG). Dagegen entfällt die Unterscheidung bei Kapitalgesellschaften, da Kapitalgesellschaften begrifflich kein Privatvermögen haben können.- 4. Besonderheit bei Personengesellschaften: a) Wirtschaftsgüter im Gesellschaftseigentum bzw. im Gesamthandseigentum sind stets notwendiges B.- Ausnahmen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht zur unmittelbaren betrieblichen Nutzung bestimmt sind und deren Erwerb nicht betrieblich veranlasst war, sowie Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen. Gewillkürtes B. im Bereich des Gesellschaftsvermögens ist nicht möglich.- b) Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschafter sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn sie bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung an der Personengesellschaft zu dienen. Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens ist möglich (⇡ Sonderbetriebsvermögen).II. Bewertungsgesetz:1. Begriff: Das B. stellt eine der drei ⇡ Vermögensarten dar, die das Bewertungsgesetz unterscheidet (§ 18 Nr. 3 BewG).- 2. Umfang: Zum B. gehören alle ⇡ Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen Betrieb als Hauptzweck dienen und dem Betriebsinhaber wirtschaftlich (u.U. unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung, § 39 II AO) zuzuordnen sind. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind die Wirtschaftsgüter auch ohne gewerbliche Nutzung deren B. zuzurechnen; zum B. einer Personengesellschaft gehört auch das ⇡ Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (§§ 95, 97 BewG).- 3. Bewertung: a) Abweichend von der im BewG allgemein vorgeschriebenen Gesamtbewertung für ⇡ wirtschaftliche Einheiten, gilt für das B. die Einzelbewertung der darin enthaltenen Wirtschaftsgüter; auch die ⇡ Betriebsschulden, die bereits bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs zum Abzug kommen, sind einzeln zu bewerten (§ 98a BewG).- b) Seit dem 1.1.1993 ist das B. grundsätzlich dem Grunde und der Höhe nach der ⇡ Steuerbilanz zu entnehmen; dies gilt bes. nicht für ⇡ Betriebsgrundstücke.III. Betriebswirtschaftslehre:⇡ Anlagevermögen, ⇡ Umlaufvermögen.
Lexikon der Economics. 2013.